Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Mit dem Abschluss von Verträgen mit uns erkennt der Käufer an, dass er von diesen Bedingungen Kenntnis hat und sie als wesentlichen Bestandteil des Vertrages akzeptiert. Alle Bedingungen, die der Käufer oder der Makler abweichend von den vorliegenden Bedingungen oder den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Antwerpen formuliert, werden von uns abgelehnt, es sei denn, wir haben sie schriftlich akzeptiert.
  2. Unsere Angebote sowie die angegebenen Lieferzeiten dienen ausschließlich Informationszwecken, können aber keine Verpflichtung unsererseits begründen. Unter keinen Umständen, auch nicht nach Inverzugsetzung, kann die Überschreitung der Fristen zur Beendigung des Vertrages oder zu einer Entschädigung führen. Der Käufer hat zu keinem Zeitpunkt das Recht, eine verspätete Lieferung zu verweigern.
  3. Bei jeder Bestellung ist der Käufer verpflichtet, die bestellte Ware in voller Höhe zu bezahlen. Wenn der Käufer angibt, dass er ganz oder teilweise vom Kauf zurücktreten möchte, hat der Verkäufer die Wahl zwischen einerseits der Zwangsausführung des Vertrages und andererseits der Kündigung des Vertrages auf Kosten des Käufers, wobei der Käufer verpflichtet ist, eine feste Entschädigung in Höhe von 25 % der Auftragssumme mit einem Minimum von EUR 200,00 zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, seinen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen. Der Verkäufer wird den Käufer über seine Wahl schriftlich informieren. Höhere Gewalt befreit beide Parteien von ihren gegenseitigen Verpflichtungen.
  4. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Waren, die Gegenstand seines Kaufs sind und die auf der Auftragsbestätigung erwähnt sind, ausreichend kennt und akzeptiert hat. Es wird auch angenommen, dass der Käufer unsere Verkaufsbedingungen allein dadurch kennt, dass er die Auftragsbestätigung annimmt und/ oder die Ware entfernen lässt. Für alle verkauften Lose gilt nach unserem Ermessen eine Toleranzspanne von 10 % mehr oder weniger.
  5. Verkäufe „vorbehaltlich einer guten Ankunft“ sind Verkäufe mit Terminlieferung von Holz, das noch nicht importiert wurde. Diese Verkäufe werden automatisch und ohne Rückgriff aufgelöst, wenn das Holz nicht innerhalb von drei Monaten nach dem angegebenen Liefertermin verfügbar wird.
  6. Verkäufe „vorbehaltlich einer guten Ankunft“ dürfen von den Käufern nicht abgelehnt werden, es sei denn, die Vereinbarung wurde zum Zeitpunkt des Kaufs formell bedungen und das gelieferte Holz entspricht nicht der normalen Qualität der Marke.
  7. Wenn das Holz nicht in der vereinbarten Verpackung ankommt, kann der Käufer die Charge ablehnen, ohne dass die Verkäufer verpflichtet sind, die Charge zu ersetzen oder die Verpackung zu ändern oder eine Entschädigung zu leisten.
  8. Übersteigen die Verkaufsmengen „vorbehaltlich einer guten Ankunft“ die tatsächlich gelieferten Mengen, kommt es zu einer proportionalen Verteilung zwischen den verschiedenen Käufern.
  9. Der Transport der Ware, auch wenn sie unentgeltlich versandt wird, erfolgt auf Gefahr des Käufers. Wir lehnen jede Haftung für Transportunfälle sowie für Verzögerungen beim Transport per Bahn oder anderen Verkehrsmitteln ab.
  10. Für importiertes Holz, das in englischen Maßen verkauft wird, erfolgt die Umrechnung in metrische Größen nach dem in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Antwerpen festgelegten Maß.
  11. Reklamationen bezüglich Qualität, Menge oder offensichtlicher Mängel sind spätestens bei Lieferung schriftlich auf dem Lieferschein zu erheben. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Eine Reklamation über versteckte Mängel ist spätestens innerhalb eines Monats nach Entdeckung des Mangels, unter Androhung des Verfalls von Rechten, geltend zu machen. Die Reaktion auf eine verspätete Reklamation bedeutet keinen Verzicht auf diese Bestimmung und unterliegt stets allen Rechten und ohne nachteilige Zugeständnisse.
  12. Wird eine Reklamation über mangelhafte Ware anerkannt, unter Parteien oder vor Gericht, geht unsere Verantwortung nicht über die anteilige Erstattung des vom Käufer an uns gezahlten Kaufpreises für die beanstandete Ware oder den Ersatz der von uns gelieferten beanstandeten Ware hinaus und schließt daher jegliche direkte oder indirekte Entschädigung ausdrücklich aus.
  13. Wird das Vertrauen des Verkäufers in die Kreditwürdigkeit des Käufers durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer und/ oder andere nachweisbare Ereignisse erschüttert, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Käufer eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen und/ oder unmöglich machen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Käufer angemessene Garantien zu verlangen. Lehnt der Käufer dies ab, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Bestellung ganz oder teilweise auszusetzen und/ oder zu stornieren, auch wenn die Ware bereits ganz oder teilweise versandt wurde.
  14. Dieser Verkauf kann von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung aufgelöst werden, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadenersatz hat, aber unbeschadet der Rechte des Verkäufers auf alle Entschädigungen und Zinsen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen, auch aus anderen Verträgen, nicht nachkommt. Die diesbezügliche Willensäußerung des Verkäufers per Einschreiben genügt.
  15. Bei Nichteinhaltung des Abholdatums wird ab dem in einem Folgebrief genannten Abholdatum ohne vorherige Inverzugsetzung eine Standort- oder Lagermiete fällig. Die Miete beträgt EUR 0,20 pro m3 pro Tag auf die gekaufte Menge. Waren, die zu dem auf dem Folgebrief angegebenen Datum nicht geladen werden, bleiben auf Gefahr des Käufers, ohne dass dieser eine Entschädigung wegen Diebstahl oder sonstiger Schäden geltend machen kann.
  16. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen in Waregem 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar.
  17. Jeder Betrag, der am Fälligkeitstag noch nicht bezahlt ist, wird automatisch und fristlos mit Zinsen belastet, die auf der Grundlage des belgischen gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 2 % mit einem Mindestzinssatz von 12 % berechnet werden.
  18. Eventuelle Kürzungen werden immer zuerst zur Begleichung fälliger Zinsen verwendet.
  19. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung der Schuld am Fälligkeitstag ohne triftige Gründe erhöht sich der Schuldbetrag um 12 % bei einem Minimum von EUR 50,00 und einem Maximum von EUR 2.500,00, auch wenn Nachfristen gewährt werden.
  20. Alle Inkassokosten und Protestkosten gehen zulasten des Kunden.
  21. Die Nichtzahlung am Fälligkeitstag einer einzelnen Rechnung macht den Saldo aller anderen Rechnungen, auch der noch nicht fälligen, sofort fällig und zahlbar.
  22. Das Ziehen und/ oder die Annahme von Wechseln oder anderen handelbaren Dokumenten bedeutet keinen Schuldenerlass und stellen keine Abweichung von den Verkaufsbedingungen dar.
  23. EIGENTUMSVORBEHALT
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum des Verkäufers. Alle Risiken gehen zulasten des Käufers. Die geleisteten Anzahlungen bleiben beim Verkäufer zum Ausgleich möglicher Verluste aus dem Weiterverkauf.

    Im Falle einer Weiterveräußerung von Waren, auch verarbeitete, die Eigentum des Verkäufers sind, tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an den Verkäufer ab.
  24. Im Streitfall sind nach Wahl des Verkäufers die Gerichte des Bezirks Kortrijk oder die Gerichte am Sitz des Käufers ausschließlich zuständig. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich belgischem Recht.
  25. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Antwerpen und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten diese Verkaufsbedingungen. Eine etwaige Ungültigkeit/ Nichtigkeit einer Bestimmung (oder eines Teils davon) berührt die übrigen Bestimmungen nicht.